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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Durch eine Gesetzesänderung fordert das luxemburgische Finanzamt ab dem VZ 1998 auch die deutschen Grenzgänger auf, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Da viele Grenzgänger mit der Erstellung überfordert sind, haben wir uns durch den Besuch von Seminaren, autodidaktischen Studien und Gesprächen mit Sachbearbeitern der luxemburgischen Finanzverwaltung die notwendigen Kenntnisse verschafft, um erfolgversprechend bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mitzuwirken.
Auch im luxemburgischen Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass das, was nicht beantragt ist, nicht angesetzt wird. Und auch ein luxemburgischer Finanzbeamter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Sie auf alle Steuervergünstigungen hinzuweisen.
Außerdem ist es für den steuerlich Sachunkundigen schwierig zwischen den Veranlagungsarten gem.
zu unterscheiden bzw. zu wählen.
Deswegen ist es wichtig, dass sämtliche Punkte der Steuerreduzierung bereits in der abzugebenden Erklärung erfasst sind.
Bisher wurde Art. 10 des DBA mit Luxemburg relativ moderat ausgelegt, wenn die Grenzgänger nur einen luxemburgischen Arbeitgeber hatten. Nachdem im Frühjahr 2010 ein erheblicher Mißbrauchsfall (NZ Steuern, Strafe ca. 1.000.000,- €) aufgetaucht ist, wurde die Tätigkeit der Grenzgänger auf Arbeitstage in Deutschland untersucht, die nach DBA in Deutschland zu versteuern sind. Die Grenzgänger, bei denen diese Merkmale vorliegen, wurden aufgefordert bzw. werden aufgefordert in Deutschland Steuererklärungen abzugeben. Da aber weiterhin keine Doppelbesteuerung vorliegen darf, müsste Luxemburg die zu viel gezahlten Steuern erstatten (ggf. im Verständigungsverfahren gem. Art. 22 DBA).
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Kontakt Steuerberatung Heck Werner Heck Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Rudi-Schillings-Str. 12 54296 Trier-WIP T: +49 (0) 651 999 877-0 F: +49 (0) 651 999 877-20 eMail: info@steuerberatung-heck.de © W. Heck 1999-2020 Stand:13.01.2020