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Karlsruhe kippt Obergrenzen für Steuerabzug von Krankenversicherungsbeiträgen (07/08)

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2009 - Insbesondere Privatversicherte mit Kindern können sich auf höhere Steuerentlastung einstellen.

Berlin - Die Steuerbürger können darauf hoffen, ihre Krankenversicherungsbeiträge künftig in größerem Umfang steuerlich geltend machen zu können. Das folgt aus einem veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az. 2 BvL 1/06 - Beschluss vom 13. Februar 2008). Die Karlsruher Richter argumentierten, dass neben den Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung auch die Vorsorge für Krankheit und Pflege zu den Leistungen der Sozialhilfe und damit zu den notwendigen Ausgaben des Existenzminimums gehören. Die Abzugsmöglichkeiten für private Krankenversicherungsbeiträge sind derzeit zu niedrig, befanden die Richter im entsprechenden Fall. Das Karlsruher Gericht stellte jedoch auch klar, dass die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung generell überprüft werden muss. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2009 eine entsprechende Neuregelung erlassen. Bis dahin gelten die alten Vorschriften weiter.

"Das bedeutet jedoch auch für all diejenigen, deren Steuerbescheide in diesem Punkt noch offen waren, dass sie nicht mit einer Steuererstattung rechnen können" sagt Steuerexperte Peter Kauth vom Onlineportal Steuerrat24.de. In dieser Hinsicht hat der Kläger, eine selbständiger Rechtsanwalt, einen wahren Pyrrhussieg errungen. Auch wenn die obersten Richter ihm nun Recht gaben - eine Steuererstattung für die zurückliegenden Jahre erhält er nicht. Der Rechtsanwalt musste 1997 umgerechnet 18.400 € für die private Krankenversicherung seiner achtköpfigen Familie zahlen. Zusammen mit seinen Ausgaben für die Alterssicherung machte er so genannte Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 33.700 € geltend. Das Finanzamt erkannte davon jedoch nur 10.140 € an. Zu wenig, befanden nun die Richter. Auch wenn Steuerzahler nun seit einigen Jahren Ausgaben für Altersvorsorge und andere Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung getrennt abrechnen können: Für weitere Vorsorgeaufwendungen, unter die auch die Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung fallen, gilt ein Höchstbetrag von 2.400 € für Selbständige und 1.500 € für Arbeitnehmer. Doch auch mit den heutigen Obergrenzen sei "eine hinreichende steuerliche Entlastung offensichtlich nicht gewährleistet", sagten die Verfassungsrichter. Die Nutznießer der Karlsruher Entscheidung dürften Privatversicherte mit Kindern sein. "Sie können sich künftig auf eine höhere Steuerersparnis einstellen", so Kauth. Denn die Beiträge, die Privatversicherte für ihre Kinder zahlen müssen, können bislang steuerlich überhaupt nicht geltend gemacht werden.

Nach den Worten des Zweiten Senats müssen zwar gerade bei privaten Krankenversicherungen die Beiträge nicht zu 100 Prozent absetzbar sein, weil dort das Leistungsniveau normalerweise höher sei. Die obersten Richter bestätigen zudem, dass privat versicherten Selbständigen nicht der doppelte Freibetrag der Arbeitnehmer zugestanden werden muss, obwohl sie den vollen Beitrag aus eigener Tasche bezahlen. Denn der gesetzliche Beitrag diene gerade bei höheren Einkommen nicht nur der eigenen Absicherung, sondern "zugleich dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung", so die Richter.

 

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