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>Steuertipps>Tipp des Monats>09/08

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen/Barzahlung (09/08)

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen konnten bisher steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Rechnung unbar bezahlt wird.

Ziel der Vorschrift des § 35a EStG sollte schließlich die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Schwarzarbeit sein. Eine Nachvollziehbarkeit von Zahlungsvorgängen, die bei unbarer Zahlung möglich sei, sei dabei eine Möglichkeit, Schwarzarbeit einzudämmen.

Ob es allerdings endgültig bei dieser Regelung bleibt, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig (BFH VI R 14/08), weil Revision gegen die stringente Anwendung dieser Vorschrift eingelegt wurde.

Betroffene Eigentümer, die aus Unwissenheit oder anderen Gründen Handwerkerleistungen in der Vergangenheit bar bezahlt haben und denen vom Finanzamt nun die steuerliche Anerkennung versagt wird, können unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Steuerfestsetzungen offen halten.

 

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Stand:13.01.2020