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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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In mehreren Urteilen haben Finanzgerichte entschieden, dass Arbeitnehmer, die Aufwendungen für Bewirtung haben, unter bestimmten Umständen diese als Werbungskosten abziehen können VI R 52/03, VI R 25/03. Demnach sind Bewirtungskosten dann abzugsfähig, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist, etwa bei einer Verabschiedung in den Ruhestand. Für die berufliche Veranlassung sei beispielsweise von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfinde, wer als Gastgeber auftrete und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde und Pressevertreter oder um Angehörige und private Bekannte des Steuerpflichtigen handele.
Der Anlass einer Feier, so urteilten die Richter in einem weiteren Fall, sei zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
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