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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Nach dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (AZ.: VI R, 42/10) sind Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Durch Nichtanwendungserlass wurden die Finanzämter angewiesen, dieses Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus, anzuwenden, weil Finanzbeamte kaum prüfen können, ob ein Zivilprozess Aussicht auf Erfolg hat. Nach einer Gesetzinitiative des BR sollen diese Zivilprozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, es sei denn durch den Rechtstreit ist die Existenzgrundlage gefährdet. Dies bezieht sich nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich auch auf Scheidungsprozesse.
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