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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Bei der Absetzbarkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen wird bisher differenziert nach
a) reinen Ehescheidungskosten b) nach Regelungen betreffend Zugewinnausgleich c) nach Regelungen betreffend Unterhalt etc.
Abzugsfähig waren bisher eigentlich nur die reinen Ehescheidungskosten (Punkt a).
Beim FG München ist unter dem AZ. 13 K 1421/14 ein Musterprozess zur Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten insgesamt als außergewöhnliche Belastungen anhängig.
Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden und wenn die Angelegenheit vor den BFH geht, Aussetzung des Verfahrens gem. § 363 AO beantragt werden.
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