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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Nach dem BFH – U. v. 20. März 2017, X R 11/16 müssen Hinzuschätzungen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u. a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (BHF-Urteil vom 15. April 2015 VIII R 49/12, Rz. 19 m. w. N.). Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren.
FG und BHF prüfen diese Hinzuschätzungen nur auf Rechtsfehler. Es muss trotzdem geprüft werden, ob der Prozentsatz der Hinzurechnungen ausreichend und angemessen bzw. zutreffend angesehen wird. Auch das Ergebnis der Hinzurechnung auf Plausibilität muss geprüft werden.
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